Betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung und arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

Seit dem 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung, wenn er Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Daneben hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, wie der Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung umgesetzt wird. Entgeltumwandlung bedeutet dabei, dass der Arbeitnehmer verlangen kann, dass ein bestimmter Teil seines Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt wird. 

Vom Staat wird die betriebliche Altersvorsorge gefördert. So können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung jedes Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden.